Förderschule Emotionale und Soziale Entwicklung + Lernen

Schulvorstand

An jeder Schule mit mindestens vier Vollzeitlehrkräften ist ein Schulvorstand einzurichten. Hat eine Schule weniger als vier Vollzeitlehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstandes wahr. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt. An den allgemein bildenden Schulen hat der Schulvorstand je nach Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an der Schule 8 bis 16 Mitglieder. Er besteht zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte (Schulleiter/in und die von der Gesamtkonferenz gewählten Lehrkräfte) und zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler. An den Grundschulen setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten zusammen.

Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in § 38 a Abs. 3 NSchG abschließend festgelegt. Der Schulvorstand entscheidet u. a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule und für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG.

Mitglieder des Schulvorstandes:

Schüler*innen: Mitglieder des Schülervertretung

Eltern/Erziehungsberechtigte: Frau Muschke, Frau Rother, Frau Knutzen

Lehrer*innen: Frau Dr. Heidenreich, Frau Thye, Frau Holldorf, Herr Behnken, Herr Bergmann, Herr Norrenbrock, Herr Blum

Protokoll des Schulvorstands vom 2.12.2020